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Ankauf und Verkauf von Alt-Elfenbein

Wir bekommen immer wieder Anfragen von Privatpersonen, die Ihren alten Elfenbein-Schmuck, Schnitzereien oder auch ganze Stoßzähne verkaufen möchten. Dies ist nicht verwunderlich, wird doch die Menge von Alt-Elfenbein einschließlich der Fertigprodukte in Deutschland auf rund 50 Tonnen geschätzt. Diese Material wird seit einigen Jahren, auch auf Grund des Generationswechsels, immer mehr zum Kauf angeboten. Leider sind dem Handel hier jedoch einige Grenzen gesetzt, auf die man unbedingt achten sollte. Wir versuchen Ihnen hier einen kleinen Überblick zu geben.

Generell dürfen Privatpersonen Elfenbein aus Altbesitz, Schenkung oder Erbschaft auch ohne Artenschutz-Bescheinigung besitzen. Diese gab es ja vor 1976 noch nicht und Elfenbein konnte bis Ende 1989 frei gekauft werden.

Die heute gültige EU-Verordnung bezieht sich auf den Handel, also den Kauf und den Verkauf von Elfenbein, auch von privat z.B. an einen Händler oder Verarbeiter. Den genauen Gesetzestext zu den EG-Verordnungen können Sie auf der Seite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) herunterladen.

http://www.bfn.de

Um Ihr Alt-Elfenbein verkaufen zu können, benötigen Sie eine sogenannte EG-Bescheinigung Ihrer zuständigen Artenschutzbehörde. Dies können je nach Bundesland Städte oder Gemeinden, Landratsämter oder Regierungspräsidien sein.

Eine nachträgliche Bescheinigung kann seit dem 19. Januar 2022 nicht mehr beantragt werden. Bereits vorhandene EG-Bescheinigungen haben am 19. Januar 2023 ihre Gültigkeit verloren.

Eine nachträgliche Ausstellung einer EG-Bescheinigung ist also leider nicht mehr möglich, obwohl noch sehr große Mengen an Altbeständen in der EU lagern.

Verarbeitete Produkte wie Schmuck, Figuren, Gebrauchsgegenstände die vor dem 01.06.1947 entstanden sind, gelten als Antiquitäten und benötigen inzwischen für den Verkauf innerhalb der EU ebenfalls eine EG-Bescheinigung. Hierzu ist allerdings ein Altersgutachten eines vom BfN anerkannten Sachverständigen notwendig.

Elfenbein, sowohl roh als auch verarbeitet und vor dem 26.02.1976 erworben bzw. in die EU eingeführt galt seither als Vorerwerb. Für diese Stücke konnte bis Ende 2021 auch nachträglich eine EG-Bescheinigung beantragt werden, wobei der Erwerb bzw. die Einfuhr nachgewiesen werden musste. Auch wenn es dazu oftmals keine Unterlagen mehr gab, konnten alte Fotos, Jagdlizenzen, Passeinträge oder auch Arbeitsverträge von Aufenthalten in Afrika als Nachweis dienen. Unter Umständen wurde auch eine notariell beglaubigte eidesstattliche Erklärung odere eine Altersanalyse nach der C14 Methode verlangt, welche sich aber Aufgrund der hohen Kosten in den seltensten Fällen lohnte.

Zwischen dem 26.02.1976 und dem 18.01.1990 konnte Elfenbein innerhalb der EU frei erworben werden, da der Handel zu dieser Zeit noch nicht verpflichtet war, entsprechende Cites-Nummern auszuweisen. Auch hier waren in den meisten Fällen keine Unterlagen mehr vorhanden, sodass auch hier wieder entsprechende Gutachten nötig wurden.

Eine legale Einfuhr nach dem 18.01.1990 ist nicht mehr möglich mit der Ausnahme von Jagdtrophäen, die allerdings nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden dürfen.

Ein Verkauf von vor dem 18.01.1990 eingeführtem und anschließend verarbeitetem Elfenbein war nur noch bis zum 18. Januar 2023 mit bereits vorhandener EG-Bescheinigung möglich.

Weitere Informationen zu Elfenbein und Mammut finden Sie hier: https://www.mammutwerkstatt.de/material/elfenbein/

Bitte beachten Sie:

Der Kauf oder Verkauf von Elfenbein ist auch mit  EG-Bescheinigung (Cites) seit dem 19. Januar 2023 nicht mehr möglich. Ausnahmen gibt es nur für Stücke die nachweislich älter als 1947 sind.

https://www.bfn.de

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